Rechtliche Betreuung

Was bedeutet rechtliche Betreuung?

Die rechtliche Betreuung zielt darauf ab, erwachsene Personen, die aufgrund von psychischen oder geistigen Einschränkungen nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten eigenständig zu regeln, zu unterstützen und zu schützen. Dies kann aufgrund eines unglücklichen Vorfalls, einer schweren Krankheit oder im Alter notwendig werden. In solchen Fällen wird eine*einen rechtliche*n Betreuer*in  vom Gericht bestellt, um den Betroffenen bei finanziellen Angelegenheiten, Behördenkontakten, Organisation von Sozial- und Pflegediensten sowie medizinischen Behandlungen zu unterstützen. Dabei steht die Selbstbestimmung der Klienten im Mittelpunkt. Die rechtliche Betreuung ist ein unterstützender Prozess, um Teilhabe zu ermöglichen.

Seit 1992 wird niemand mehr entmündigt, stattdessen trat das Betreuungsrecht in Kraft. Dadurch bleiben die Betroffenen geschäftsfähig, wahlberechtigt, ehe- und testierfähig. Die jüngste umfassende Reform des Betreuungsrechts im Jahr 2023 passt dieses an die menschenrechtlichen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention an und legt einen stärkeren Fokus auf die Selbstbestimmung und die Wünsche der betroffenen Personen. Zudem sieht es ein Zulassungs- und Registrierungsverfahren für Berufsbetreuer vor, die einen Nachweis über ihre Sachkenntnisse erbringen müssen.

Für wen kann ein rechtlicher Betreuer bestellt werden?

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen rechtlichen Betreuer. Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten. Es kann sich dabei etwa um Vermögens-, Renten- oder Wohnungsangelegenheiten, aber auch um Fragen der Gesundheitssorge oder des Aufenthalts handeln.

Ein Betreuer darf nur dann bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Hieran kann es insbesondere fehlen, wenn eine Vorsorgevollmacht vorhanden ist oder noch erstellt werden kann, die die Bereiche, in denen ein Handlungsbedarf besteht, abdeckt. Der Bestellung eines Betreuers bedarf es zudem dann nicht, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können. In Betracht kommen hier insbesondere im Sozialrecht vorgesehene Leistungen, Unterstützungsangebote von Allgemeinen Sozialdiensten oder von Sozialpsychiatrischen Diensten. Ein Betreuer darf ferner nur für diejenigen Aufgabenbereiche bestellt werden, deren rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist. Bereiche, welche der Betroffene eigenständig erledigen kann, dürfen nicht einem Betreuer übertragen werden. Gegen den Willen des Betroffenen darf ein Betreuer nur dann bestellt werden, wenn der Betroffene entweder nicht einsichtsfähig oder nicht in der Lage ist, nach dieser Einsicht zu handeln.