Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass in Verfahren, die die Grundrechte einer Person betreffen könnten, das Recht auf rechtliches Gehör unabhdingt gewährt werden muss, unabhängig von der Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person.
Daher wird im Betreuungs- und/oder Unterbringungsverfahren ein Verfahrenspfleger bestellt, wenn dies zur angemessenen Vertretung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
Im Betreuungsverfahren ist der Betroffene unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Verfahrensfähig ist, wer den Sinn des Verfahrens versteht, Anträge stellen kann und die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen.
Der Verfahrenspfleger gewährleistet die Verfahrensfähigkeit, indem er die Interessen des Betroffenen im jeweiligen Verfahren vertritt.